VEREINSSTATUTENDES VEREINS "UNION BADMINTON CLUB PRA"
zu Grunde liegende Mitgliederversamlung: 19.06.2010
§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
Der Verein führt den Kurznamen "Sportunion BC PRA"
Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der
Republik Österreich.
Der Verein ist ordentliches Mitglied des Landesverbandes Wien der Österreichischen Turn- und
Sportunion kurz SPORTUNION Wien.
§ 2 ZWECK
Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der körperlichen und geistigen
Leistungsfähigkeit der Mitglieder durch Ausübung von Sportarten aller Art, im besonderen des
Badmintonsportes. Dies erfolgt ebenfalls im Rahmen von Beratung und Unterstützung der Mitglieder
in allen Belangen des Sportes, im besonderen des Badmintonsports sowohl im Fitness- und auch
Gesundheitsbereich bis hin zum Leistungssport.
Die Erreichung des Vereinszweckes erfolgt auf der Grundlage der sittlichen und kulturellen Werte des
Christentums in Bekenntnis zur friedlichen Begegnung der Menschen durch Sport und Kultur.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet.
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS
Die ideellen Mittel des Vereins sind:
- Organisation von Hallenplätzen zur gemeinsamen Ausübung des Badmintonsports
- Organisation von Badmintonturnieren
- Teilnahme an WBV- und ÖBV- und sonstigen Turnieren
- Abhalten von Trainingseinheiten
- Unternehmen sonstiger sportlicher und geselliger Aktivitäten
- Führen einer Vereinshomepage
- Weitergabe von Badminton-relevanten Informationen
Die finanziellen und materiellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
- Die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Vereins
- Subventionen
- Spenden
- Sonstige Zuwendungen
§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
1) Ordentliche Mitglieder: Dies sind Personen, die an der Organisation des Vereins aktiv mitarbeiten.
Dazu zählen die Organwalter, die Rechnungsprüfer und die Referenten für bestimmte
Aufgabenbereiche.
2) Außerordentliche Mitglieder: Sie nehmen von den angebotenen Möglichkeiten des Vereins
Gebrauch.
3) Ehrenmitglieder: Dies sind Personen, die sich besondere Verdienste für den Verein erworben haben.
Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in
Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Für alle schriftlichen Mitteilungen und Dokumentationen im folgenden ist die Textform ausreichend.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Physische Personen, jeglichen Alters können Mitglied werden.
Über die Aufnahme entscheidet das Leitungsorgan. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe
von Gründen verweigert werden.
Der Antrag über die Aufnahme erfolgt über das Abgeben des ausgefüllten vereinseigenen
Beitrittformulars an ein Mitglied des Leitungsorgans. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung
durch das zum Führen der Mitgliederliste betraute Mitglied des Leitungsorgans und durch die
Bezahlung des Mitgliedsbeitrags.
Ehrenmitglieder können über Antrag des Leitungsorganes und durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft kann beendet werden durch freiwilligen Austritt, Ausschluss durch den Verein oder
den Tod des jeweiligen Mitglieds. Freiwilliger Austritt: ist jederzeit möglich. Er geschieht durch einen schriftlichen Antrag des Mitglieds
an das für die Mitgliedsverwaltung zuständige Organ und der Kenntnisnahme des Antrages durch
Zeichnung des Antrags durch das für die Mitgliedsverwaltung zuständige Organ. Ein freiwilliger
Austritt ist auch durch Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrags bis zum, von den Leitungsorganen des
Vereins, festgesetzten Termin gegeben. In diesem Fall ist keine Zeichnung durch den Verein nötig.
Ausschluss: Bei groben Verstößen gegen die Pflichten der Mitglieder oder gegen gesetzliche,
statutarische oder internationale Anti-Doping-Bestimmungen ist der Ausschluss eines Mitglieds durch
Beschluss des Leitungsorgans möglich. Dieser Beschluss hat schriftlich zu erfolgen. Gegen diesen
Beschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt, die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
Bis zu deren endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER VEREINSMITGLIEDER
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben den von den Organen des Vereins
festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins haben den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben aktiv zu
unterstützen.
Alle Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Leitungsorgans zu beachten und zu befolgen. Alle Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen und Regelungen des Antidoping-Bundesgesetzes, insbesondere des Paragraphen 19"Besondere Pflichten der Sportler".
Alle Mitglieder sind berechtigt alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder haben bei der Mitgliederversammlung das aktive und passive Wahlrecht.
§ 8 ORGANE DES VEREINS
1) Die Mitgliederversammlung
2) Das Leitungsorgan
3) Die Rechnungsprüfer
4) Die Schlichtungseinrichtung
5) Die Referenten
§ 9 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens alle vier Jahre statt.
Sie wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, dann in der Reihenfolge
des Alters von einem anderen Organwalter geleitet.
Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, Besprechungspunkte einzubringen.
Alle Vereinsmitglieder sind stimmberechtigt.
Einzuberufen ist die Mitgliederversammlung von der Geschäftsführung.
Zeitpunkt und Ort müssen allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher bekannt gegeben werden.
Die Bekanntgabe kann auch durch Ankündigung auf der vereinseigenen Homepage erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit von einem ordentlichen Mitglied, von
einem vom Leitungsorgan ausgeschlossenen Mitglied oder von mindestens 10% der außerordentlichen
Mitglieder beim Leitungsorgan beantragt werden. Daraufhin hat die Geschäftsführung des Vereins die
Mitgliederversammlung so einzuberufen, dass sie innerhalb von einem Monat abgehalten wird.
Alle Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Leitungsorgan, sofern auch innerhalb des Leitungsorgans
Stimmengleichheit herrscht, entscheidet die Stimme des Obmanns.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Beschlüsse vorbehalten:
- Die Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans
- Die Bestellung und Enthebung der Rechnungsprüfer
- Die Beschlussfassung über den Bericht der Rechnungsprüfung
- Die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Die Beschlussfassung über den Einspruch bei Ausschluss eines Mitglieds
- Die Änderung der Statuten
- Die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Anwesenden beschlussfähig.
Sind Beschlüsse, wie oben angeführt, innerhalb von 14 Tagen zu treffen, so ist eine elektronische
Mitgliederbefragung (z.b. per mail) möglich. Mitglieder ohne e-mail-Zugang sind anderweitig zu
befragen. In diesem Fall muss jedem Mitglied die Möglichkeit zur Meinungsäußerung gegeben
werden.
§ 10 DAS LEITUNGSORGAN
Das Leitungsorgan führt die Geschäfte des Vereins.
Die Mitglieder des Leitungsorgans werden in der Mitgliederversammlung gewählt.
Das Leitungsorgan besteht aus mindestens zwei Organwaltern, die sich die folgenden
Aufgabenbereiche aufteilen:
1) Obmann
Schwerpunkte sind:
- Rechtsgeschäftliche- und Interessensvertretung nach außen
- Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan
2) Interne Geschäftsführung
Schwerpunkte sind:
- Organisation der Vereinstätigkeiten
- Verwaltung des Vereinsvermögens (Jahresvoranschlag, laufende Buchhaltung und
Rechnungsführung, Rechnungsabschluss. Beginn des Rechnungsjahrs ist der 01. 07, Ende des
Rechnungsjahres ist der 30. 06.
- Bekanntgabe der finanziellen Situation des Vereins und des Prüfungsberichts der
Rechnungsprüfer bei der Mitgliederversammlung
- Aufnahme von Mitgliedern
- Führen einer Mitgliederliste
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Information der Mitglieder über Tätigkeiten des Vereins
- Schrift- und Protokollführung bei den Mitgliederversammlungen und sonstigen Sitzungen
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
Bekleiden mehrere Personen die Interne Geschäftsführung, so werden die Aufgabenbereiche aufgeteilt.
Erteilung der Bevollmächtigung zu einzelnen rechtsgeschäftlichen Kompetenzen, den Verein nach
außen zu vertreten, und zu internern Aufgabenbereichen an Mitglieder, bedürfen des
Mehrheitsbeschlusses im Leitungsorgan.
Die Funktionsdauer des Leitungsorgans entspricht der Dauer zwischen den ordentlichen
Mitgliederversammlungen. Grundsätzlich währt sie bis zur Wahl eines neuen Leitungsorgans.
Die Organwalter können jederzeit ihren Rücktritt bekannt geben. Der Rücktritt ist auch durch einen
Austritt aus dem Verein gegeben. Der Rücktritt wird erst durch eine Neubesetzung (Neuwahl oder
Kooptierung) der Position wirksam.
Bei Ausscheiden eines Organwalters hat das bestehende Leitungsorgan das Recht, an dessen Stelle ein
anderes Mitglied zu kooptieren, wobei die nachträgliche Genehmigung in der nachfolgenden
Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder des Leitungsorgans.
Für eine Beschlussfassung ist keine Versammlung Vorraussetzung. Sie kann auch durch telefonische
oder elektronische Abstimmung erfolgen. Für eine Meinungsäußerung ist ein angemessener Zeitraum,
aber von mind. 4 Tagen, zu gewähren unter Bedacht des §14 bei Gefahr in Verzug. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns.
§ 11 DIE RECHNUNGSPRÜFER
Bei der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen.
Die Rechnungsprüfer dürfen keine Mitglieder des Leitungsorgans und keine Referenten sein.
Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, laufende Geschäftskontrolle durchzuführen, ferner haben sie
dem Leitungsorgan einen schriftlichen Prüfungsbericht über das abgelaufene Rechnungsjahr
auszufolgen.
Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer entspricht der Dauer zwischen den ordentlichen
Mitgliederversammlungen. Grundsätzlich währt sie bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer.
Die Rechnungsprüfer können jederzeit ihren Rücktritt bekannt geben. Der Rücktritt ist auch durch
einen Austritt aus dem Verein gegeben. Der Rücktritt wird erst durch eine Neubesetzung (Neuwahl
oder Kooptierung) der Position wirksam.
Bei Ausscheiden eines Rechnungsprüfers hat das Leitungsorgan das Recht, an dessen Stelle ein
anderes Mitglied zu kooptieren, wobei die nachträgliche Genehmigung in der nachfolgenden
Mitgliederversammlung einzuholen ist.
§ 12 DIE SCHLICHTUNGSEINRICHTUNG
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist vorerst beim Obmann für eine
Lösung des Streits anzufragen. Ist eine Streitpartei mit der Lösung vom Obmann nicht einverstanden,
so kann sofort die Einberufung einer Schlichtungseinrichtung erfolgen.
Für jede Streitigkeit entsteht sie aus drei Mitgliedern des Vereins folgendermaßen: Jede Streitpartei
gibt innerhalb von zehn Tagen dem Obmann eine ausgewählte, unbefangene Person als Schiedsrichter
an. Diese beiden Schiedsrichter wählen eine weitere Person als Vorsitz der Schlichtungseinrichtung.
Gibt es zur Person des Vorsitzes innerhalb von 10 Tagen keine Einigung, so bestimmt der Obmann
den Vorsitzenden.
Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit aller drei Mitglieder. Für
eine Beschlussfassung ist keine Versammlung Vorraussetzung. Sie kann auch durch telefonische oder
elektronische Abstimmung erfolgen. Für eine Meinungsäußerung ist ein angemessener Zeitraum, aber
von mind. 4 Tagen, zu gewähren.
§ 13 DIE REFERENTEN
Für bestimmte Aufgabenbereiche kann sich jedes Mitglied als Referent melden. Nach der Annahme
durch das Leitungsorgan gilt diese Position als bestätigt.
Die Referenten dienen zur Entlastung des Leitungsorgans.
§ 14 ENTSCHEIDUNGSHIERARCHIE
Weitere Regelungen, die noch nicht schriftlich festgehalten wurden, können in
Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.
Diese Bestimmungen müssen auf alle Fälle im Einklang zu den Gesetzen und den Vereinsstatuten
stehen.
Sollten für spezielle Situationen keine schriftlichen Regelungen existieren, so gelten der Reihe nach
1) die Entscheidungen in der Mitgliederversammlung
2) die Entscheidungen der Schlichtungsstelle
3) die Entscheidung des Leitungsorgans
4) die Entscheidungen des Obmanns
5) die Entscheidungen des Obmannstellvertreters
6) die Entscheidungen der anderen Organwalter
Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Leitungsorgans fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
§ 15 FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Generalmitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
werden. Der letzte Obmann hat der Vereinsbehörde laut § 28 VerG2002 Meldung zu machen.
Diese GV hat auch über die Liquidation zu beschließen, insbesondere hat sie einen oder mehrere
Liquidatoren zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, gemeinnützigen und sportlichen Zwecken, insbes. der Sportunion Wien, unter
Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen, insbes. der Bundesabgabenordnung (§§ 34 ff
BAO), zufallen. Die gewählte Person hat das Vereinsvermögen zu übergeben. Das bestehende
Vereinsvermögen darf keinem Mitglied zukommen.
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